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   BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83   

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https://dejure.org/1985,189
BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83 (https://dejure.org/1985,189)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 (https://dejure.org/1985,189)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1985 - 12 RK 51/83 (https://dejure.org/1985,189)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 59, 183
  • ZIP 1986, 237
  • DB 1986, 867
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Ihr Beschäftigungsverhältnis wurde nicht dadurch beendet, daß der Kläger sie nach der Konkurseröffnung am 7. Februar 1977 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freistellte (ebenso - jedenfalls bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2, S 309 x und Besprechungsergebnis der Spitzenverbände DOK 1976, 630/631 = BKK 1976, 249).

    Dafür wird er insoweit "von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten" (§ 160 Abs. 1 Satz 2).

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Das Beschäftigungsverhältnis der beigeladenen Arbeitnehmer endete hier auch nicht dadurch, daß der Kläger sie zugleich mit der Freistellung von der Arbeit an das Arbeitsamt verwies und dieses ihnen nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG Alg zahlte (nach der im Februar/März 1977 noch geltenden, inzwischen nur unwesentlich geänderten Fassung der Vorschrift vom 25. Juni 1969, BGBl I S 582).

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Ihr Beschäftigungsverhältnis wurde nicht dadurch beendet, daß der Kläger sie nach der Konkurseröffnung am 7. Februar 1977 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freistellte (ebenso - jedenfalls bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2, S 309 x und Besprechungsergebnis der Spitzenverbände DOK 1976, 630/631 = BKK 1976, 249).

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Welchen Rang die Beitragsforderung der Einzugsstelle, der auf die BA übergegangene Anspruch auf das Arbeitsentgelt und der Anspruch der Arbeitnehmer auf den Differenzbetrag untereinander haben, ist hier nicht zu entscheiden, ebensowenig darüber, wie der Konkursverwalter zu verfahren hat, um die Arbeitnehmeranteile am Beitrag einzubehalten.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    bb) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung [RVO], speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Dieses Ergebnis ist ebenso für den Fall bestätigt worden, dass der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis nach Konkurseröffnung fristgemäß gekündigt und den Arbeitnehmer "mit sofortiger Wirkung" von der Arbeit freigestellt hat (BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl BSG, Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auch den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ohne tatsächliche Entgeltzahlung hat der Senat anerkannt, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Entgeltzahlung im Konkurs freistellt (Urteil vom 26. November 1985 in BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19) oder der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses die angebotene Arbeit nicht annimmt und dementsprechend auch nicht entlohnt (Urteil vom 25. September 1981 in BSGE 52, 152, 157 = SozR 2100 § 25 Nr. 3; Urteil vom 5. Mai 1988 in BSG SozR 2400 § 2 Nr. 25 S 42).

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

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